FREUNDE DES RIESKRATERMUSEUMS e

FREUNDE DES RIESKRATERMUSEUMS e. V.

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BEITRITT

Satzung des Vereins

 

Satzung

des Vereins

Freunde des Rieskratermuseums Nördlingen e.V.

 

§ 1

Name des Vereins

Der Verein  führt den Namen „Freunde des Rieskrater-Museums Nördlingen e.V. und    ist überregional. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er besitzt damit Rechtsfähigkeit.

 

§ 2

Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist Nördlingen.

 

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Zweck des Vereins

Der Verein  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Volksbildung.

 

Der Verein übt gegenüber dem Rechtsträger des Museums eine beratende Tätigkeit aus.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der geowissenschaftlichen Erforschung des Rieses sowie ideelle und materielle Förderung des Rieskrater-Museums als eines geowissenschaftlichen Bildungszentrums für diesen Raum. Dies geschieht durch Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen, Ankauf wissenschaftlich wertvoller Publikationen, Ankauf wissenschaftlich wertvoller Objekte für das Museum, finanzielle und ideelle Unterstützung naturwissenschaftlicher Ausstellungen und Forschungsvorhaben. Durchführung naturwissenschaftlicher Vorträge und Exkursionen.

 

§ 5

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung erworben. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Vereinsmitglieds, sind aber von einer Beitragszahlung befreit.

 

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens 2 Monate vorher durch schriftliche Erklärung angezeigt werden.

 

Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand sind, werden von der Mitgliederliste gestrichen.

 

Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schwer schädigen und seinen Zielen zuwider-handeln, können mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

 

Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. Februar des jeweiligen Jahres fällig. Soweit keine Rechnungsstellung vereinbart ist, werden die Beiträge per Lastschrift eingezogen.

 

§ 6

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

 

a)  der Vorstand

b)  der Beirat

c)  die Mitgliederversammlung

 

§ 7

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

 

a)  dem 1. Vorsitzenden

b)  dem 2. Vorsitzenden

c)  dem Schatzmeister

d)  dem Schriftführer

e)  zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzern

f)   dem Vertreter des Rechtsträgers des Rieskrater-Museums Nördlingen

g)  dem Leiter des Museums als wissenschaftlichen Berater

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten (§ 2 BGB). Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins befugt, der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder auf Weisung.

 

Die unter a) bis e) genannten Personen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vertreter des Rechtsträgers des Museums und der Leiter des Museums sind kraft Amtes bzw. ihrer Delegation ständige Vorstandsmitglieder.

 

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

§ 8

Der Beirat

Dem Beirat gehören an:

 

a)  der Stadtbaumeister der Stadt Nördlingen

b)  mindestens 4 vom Vorstand zu berufende Fachwissenschaftler

 

Der Beirat wird beratend tätig und hat Vorschlagsrecht an den Vorstand. Insbesondere ist es Aufgabe des Beirates bei Mittelverwendung des Vereins beratend tätig zu werden und die Museumsleitung bei allen Maßnahmen des Museums vor allem im konzeptionellen Bereich zu beraten.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit mindestens dreiwöchiger Einladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt

 

Der Mitgliederversammlung obliegt:

 

a)  die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes

b)  die Entlastung der Vorstandschaft

c)  die Wahl des Vorstandes

d)  die Wahl von zwei Kassenprüfern

e)  die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder

f)   die Ernennung von Ehrenmitgliedern

g)  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung beschließt mit absoluter, bei Satzungsänderungen mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder verlangen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll abzufassen.

 

§ 10

Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die durch die Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer geltenden Fassung gezogenen Grenzen für den Geschäftsbetrieb sind ständig zu beachten.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins beschließt eine Mitgliederversammlung. Die Auflösung ist nur mit drei Viertel Mehrheit der Anwesenden möglich.

 

§ 12

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung des Vereins tritt mit der Beschlussfassung in Kraft-

 

Die Beschlussfassung über diese Satzung erfolgte in der Mitgliederversammlung am 14.02.2014

 

Die Satzung gibt es hier zum Download

 

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